Informationen für Beziehende von Leistungen der Grundsicherung

Die folgenden Informationen richten sich an Beziehende von Leistungen der Grundsicherung, also, Leistungen vom Sozialamt oder Jobcenter (Sozialhilfe/ Hilfe zum Lebensunterhalt/ Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bzw. ALG 2/ Hartz IV/ „Bürgergeld“).

Auch falls Sie „nur“ aufstockende Leistungen beziehen, sind Sie hier richtig.

Heizkosten

Heizkosten sollen bei den Leistungen der Grundsicherung laut Gesetz „in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen“ übernommen werden, so lange sie einen „angemessenen“ Umfang nicht übersteigen. Wenn Sie also einen „normalen“ Verbrauch haben und weiter heizen wie bisher, sollte es keine Probleme bei der Übernahme geben, auch wenn die Preise deutlich gestiegen sind.

Das betrifft sowohl die Abschlagszahlungen, Nachforderungen am Ende des Abrechnungszeitraums (Jahresverbrauchsabrechnung) oder auch Kosten für die einmalige Beschaffung von Brennstoffen, wie z.B. die Befüllung des Öltanks.  

Wenn Ihre Heizkosten(abschläge) steigen oder sie etwas nachzahlen sollen, müssen diese Kosten in voller Höhe vom jeweiligen Amt übernommen werden. Beziehen Sie also Harz IV / „Bürgergeld“, stellen Sie einen Antrag auf Übernahme der Heizkosten bei Ihrem Jobcenter, beziehen Sie Leistungen vom Sozialamt, stellen Sie dort einen Antrag.

Nachfolgend finden Sie Musteranträge zum Download. Wählen Sie den passenden für sich aus und fügen Sie die Abrechnung Ihres Energieanbieters bzw. Ihres Vermieters hinzu oder die Rechnung / den Kostenvoranschlag für die Beschaffung von Brennmitteln.

Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, raten wir dazu die Ablehnung von einer unabhängigen Beratungsstelle prüfen zu lassen. Oft gibt es Ausnahmen und Wege, die schließlich doch zur Bewilligung führen.


Für Betriebskosten gilt übrigens das selbe Prinzip. Wenn Sie also eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung Ihres Vermieters erhalten und / oder die monatlichen Abschläge sich erhöhen, beantragen Sie beim Jobcenter / Sozialamt die Übernahme dieser Kosten.

Stromkosten

Abschläge

Stromkosten werden bei den Leistungen Grundsicherung nicht als gesonderter Bedarf anerkannt, sondern sind in den sogenannten Regelbedarfen enthalten – allerdings nur mit einem relativ niedrigen Betrag. Gerade angesichts der massiv steigenden Stromkosten reicht dieser Betrag aber oft nicht aus, um die tatsächlichen Kosten zu decken. Die Beträge für Stromkosten je nach Regelbedarfsstufe können Sie in folgender Tabelle ablesen.

Regelbedarfsstufe Anteil der Stromkosten im Regelbedarf
  2022 2023
1: Alleinstehende / Alleinerziehende 36,43 € 40,73 €
2: Partner*innen 32,81 € 36,83 €
3: volljährige Kinder (bis 25) 29,19 € 32,60 €
4: 14-17-jährige 19,09 € 21,32 €
5: 6-13-jährige 13,79 € 15,43 €
6: 0-5-jährige 8,06 € 8,99 €

Eine Übernahme höherer Stromkosten ist im Gesetz eigentlich nicht vorgesehen.

Sollten ihre monatlichen Stromabschläge wesentlich über den (für ihre Bedarfsgemeinschaft zusammengezählten) Beträgen aus der Tabelle liegen, ist es möglich einen Antrag auf einen Härtefallmehrbedarf für die hohen Stromkosten zu stellen. Leider ist davon auszugehen, dass solche Anträge von den Ämtern abgelehnt werden und nur durch ein Klageverfahren vor einem Sozialgericht erstritten werden können. Eine kompetente anwaltliche Vertretung ist dabei unabdingbar.
Hier finden Sie Musteranträge für den Härtefallmehrbedarf:

Nachzahlungen aus Verbrauchsabrechnungen

Wenn Sie eine Verbrauchsabrechnung von ihrem Stromanbieter erhalten und etwas nachzahlen müssen, sollten Sie zunächst versuchen eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Bitte achten Sie bei der Höhe der Rate, die Sie anbieten, darauf, dass diese nicht zu hoch ist, sodass Sie die monatlichen Raten auch wirklich zahlen können. Sinnvoll ist eine Rate, in Höhe von 10 % Ihres Regelbedarfs (Alleinstehende: 44,90 €, Paare: 80,80 € (2x 40,40 €)). Wenn Sie wegen anderen Ratenzahlungen oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen nicht in der Lage sind, Raten zu zahlen, sollten Sie auch keine Ratenzahlung anbieten.

Wenn eine Ratenzahlung nicht möglich ist und Sie die Nachforderung auch nicht auf andere Weise zahlen können (z.B. durch Ersparnisse), können Sie die ein Darlehen beim Jobcenter/ Sozialamt beantragen, dass dann mit Ihren monatlichen Leistungen aufgerechnet wird.
Die passenden Musteranträge finden Sie hier:

Es ist außerdem möglich, nachdem das Darlehen bewilligt wurde, einen Antrag auf Erlass zu stellen.
Allerdings muss man damit rechnen, den Erlass erst im Widerspruchs- oder Klageverfahren zu erreichen.

Muster für einen Erlassantrag finden Sie hier:

Stromsperren

Wenn Ihr Stromanbieter Ihren Anschluss bereits wegen Stromschulden gesperrt hat, haben Sie die Möglichkeit, eine Schuldenübernahme (als Darlehen) bei Ihrem örtlichen Jobcenter/ Sozialamt zu beantragen, damit Sie wieder mit Strom versorgt werden. Dies geht aber nur, wenn Sie bereits alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, insbesondere eine Ratenzahlungsvereinbarung oder Begleichung der Schulden aus vorhandenem Vermögen.

Das selbe gilt auch bei Sperren für Heizenergie wegen Schulden.

Musteranträge finden Sie hier:

Wenn Sie Leistungen des Jobcenters erhalten, haben Sie die Möglichkeit im Nachhinein einen Erlass für die Rückforderung des Darlehens zu beantrage. Wenn Sie Leistungen vom Sozialamt bekommen, ist laut Gesetz auch eine Schuldenübernahme als Zuschuss möglich, der dann nicht zurückgezahlt werden muss. Entsprechend können Sie dann, wenn Sie „nur“ ein Darlehen erhalten haben, Widerspruch einlegen, damit das Darlehen in einen Zuschuss umgewandelt wird.
In beiden Fällen stehen die Erfolgsaussichten leider eher schlecht und Sie müssen damit rechnen, dass Sie Ihre Ansprüche vor einem Sozialgericht erstreiten müssen. Eine kompetente anwaltliche Vertretung ist dabei unabdingbar.

Beratungsstellen und Rechtsanwält*innen in Ihrer Nähe finden Sie unter dem Link: Beratungsstelle finden

Einen Musterantrag (Jobcenter) bzw. Musterwiderspruch (Sozialamt) finden Sie hier: