3. Rentner*innen sowie Beziehende von Arbeitslosengeld oder Krankengeld

Rentner*innen – egal ob Beziehende von Alters- oder Erwerbsminderungsrente –, und Beziehende von Arbeitslosengeld I oder Krankengeld, die bisher nicht im laufenden Bezug von SGB-II-, SGB-XII-Leistungen stehen, die aber gegebenenfalls Ansprüche auf Wohngeld oder Kinderzuschlag geltend gemacht haben oder geltend machen können.

Hier gelten sowohl für die mögliche Übernahme von laufenden und einmaligen Heizkosten als auch für die Möglichkeiten der Stromkostenbewältigung ohne Einschränkung die  Ausführungen zu Angestellten und Selbstständigen.

Rentner*innen sind in der Regel dem System des SGB XII zuzuordnen und können ihre sozialrechtlichen Ansprüche beim Sozialamt geltend machen. Beziehende von Alg I und Krankengeld sind regelmäßig dem Rechtskreis des SGB II zuzuordnen und können dann sozialrechtliche Ansprüche beim örtlichen Jobcenter geltend machen.